Barrierefreies und inklusives Design
Liebe Kunden, geschätzte Partner, geehrte Freunde von schmid und kreative, in den nächsten Monaten tritt nicht nur das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft, sondern auch das Zukunftsthema "Inklusives Design" nimmt mehr Raum im Alltag von Designer ein. Zurecht wie wir finden. Auf dieser Seite möchten wir Sie dazu informieren. Kommen Sie gerne auf uns zu und sprechen Sie mit uns über die aktuellen Themen und Anforderungen dazu.
Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Deutschland in Kraft.
Was für öffentliche Einrichtungen schon Vorschrift ist, wird jetzt für Unternehmen im B2C-Bereich ebenfalls Pflicht. Zurecht, wie wir finden. Ab diesem Zeitpunkt müssen alle neuen Websites und Onlineshops, die Waren und Dienstleistungen an Endverbraucher anbieten, entsprechend den Anforderungen der EN 301 549 (europäische Richtlinie), die auf dem Level AA der Web Content Accessibility Guidlines (WCAG 2.1, Level AA), (englisch für: Richtlinien für barrierefreie Webinhalte) basiert, „barrierefrei“ gestaltet und umgesetzt sein. So weit, so bürokratisch mögen dabei jetzt manche denken. Aber für professionelle Customer Journeys wird dieser Kontaktpunkt wichtig. Und richtig.
Die betroffenen Branchen, Produkte und Dienstleistungen werden im Gesetz explizit aufgeführt. Für neue Websites bzw. neue Inhalte auf bestehenden Websites gilt der 28.06.2025 als Stichtag für die Barrierefreiheit – ältere Inhalte habe eine Übergangsfrist bis 2030.
Was genau bedeutet „barrierefreie“ Website im Sinne des BFSG?
Eine Website gilt als barrierefrei, wenn Sie für Menschen mit verschiedensten körperlichen oder kognitiven Einschränkungen, uneingeschränkt und grundsätzlich ohne fremde Hilfe nutzbar ist. Angebotene Informationen, Funktionen, Waren und Dienstleistungen sollen so für alle Menschen gleichermaßen zugänglich gemacht werden.
Typische Einschränkungen sind beispielsweise:
Damit Websites uneingeschränkt nutzbar sind, müssen bereits bei der Gestaltung und Programmierung besondere Voraussetzungen erfüllt werden. Diese lassen sich in vier Prinzipien (POUR) unterteilen. Sie bilden den Rahmen der Schaffung von Webinhalten, die für alle Nutzer und Nutzerinnen zugänglich sind.
· Wahrnehmar: (Perceivable)
Digitale Inhalte und Informationen der Benutzeroberfläche sollten für alle User so präsentiert werden, dass Sie mit mindestens einem der Sinne wahrnehmbar sind. Das beinhaltet die Bereitstellung von Textalternativen für nicht textbasierte Inhalte, die Gewährleistung der Zugänglichkeit von Multimedia und die Verwendung von anpassbaren Inhalten.
· Bedienbar: (Operable)
Alle Funktionen und Inhalte der Website sollten für Menschen mit Einschränkungen leicht bedienbar sein. Dies beinhaltet die Tastaturzugänglichkeit, die Bereitstellung ausreichender Zeit für Benutzerinteraktionen und die Vermeidung von Inhalten, die Anfälle oder körperliche Beschwerden verursachen könnten.
· Verständlich: (Understandable)
Informationen sollten in einfacher Sprache (oder Gebärdensprache) leicht lesbar und verständlich sein. Die Nutzer:innen muss in der Lage sein, sowohl die Informationen als auch die Bedienung der Benutzeroberfläche zu verstehen. Ein einfacher Aufbau der Seiten, eine verständliche Navigation und gut beschriftete Formularfelder tragen zur Verständlichkeit einer Website bei.
· Robust: (Robust)
Die Website sollte in verschiedenen Browsern und mit Assistenztechnologien reibungslos funktionieren.
Unter jedem dieser vier Prinzipien gibt es einige Anforderungen und Erfolgskriterien, die dabei helfen, die digitalen Barrieren abzubauen und Menschen mit Einschränkungen zu erreichen.
CHECKLISTE – Wer ist gesetzlich verpflichtet?
Produkte und Dienstleistungen, für die das Barrierefreiheitsgesetzt greift, sind im Gesetz aufgelistet:
Ausgenommen sind:
Merkmale eines Kleinstunternehmens
ABER: Kleinstunternehmer, die Produkte herstellen, sind zur „barrierefreien“ Website verpflichtet.
Sollten Sie gesetzlich dazu verpflichtet sein, eine barrierefreie Website zu gestalten, können Sie sich mit der Liste der Prüfkriterien nach BIK („barrierefrei informieren und kommunizieren“) (BITV-Test) einen realistischen Überblick über alle relevanten Merkmale und Kriterien verschaffen. Der BITV-Test prüft die Zugänglichkeit von Internetseiten auf Basis der deutschen Barriere-Informationstechnik-Verordnung. (BITV) Die BITV verweist, in § 3 Anzuwendende Standards, auf geltende europäische Normen.
Unternehmen, die gegen das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verstoßen, werden durch Marktüberwachungsbehörden informiert und haben eine Frist zur Überarbeitung. Bei Nichterfüllung drohen Strafen, einschließlich Geschäftsbetriebseinstellungen und Geldstrafen bis zu 100.000,00 EUR.
Wir beraten unsere Partner und Kunden dazu gerne. Gemeinsam überprüfen wir den aktuellen Stand und leiten daraus Maßnahmen ab.
Und wer unser Werteverständnis kennt der weiß, dass man sich mit dem Thema der barrierefreien Website beschäftigen sollte. Auch dann, wenn man nicht direkt von den aktuellen Regelungen betroffen ist.
Moderne Marken treffen den Zeitgeist, übernehmen gesellschaftliche Verantwortung und denken an alle Menschen.
Sollten wir für Sie tätig werden, kontaktieren Sie uns dazu zeitnah, sodass eine fristgerechte Umstellung möglich ist.
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